V OE 2/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-03-28, V OE 2/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-03-28, V OE 2/68
V OE 2/68Verwaltungsgericht / 5. Abteilung28.03.1968
Regest
1. Die Bemessung der Vergnügungssteuer für Musikautomaten nach dem Neuanschaffungspreis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 HVStG) ist mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, vereinbar. 2. Zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 HVStG ist aber § 26 Abs. 1 HVStG heranzuziehen. 3. Der Neuanschaffungspreis ist auch für alte, bereits vor dem Inkrafttreten des hessischen Vergnügungssteuergesetzes gekaufte Geräte anwendbar. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023669
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 2/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-28
Aktenzeichen: V OE 2/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0328.V.OE2.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Bemessung der Vergnügungssteuer für Musikautomaten nach dem Neuanschaffungspreis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 HVStG) ist mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, vereinbar.
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Zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 HVStG ist aber § 26 Abs. 1 HVStG heranzuziehen.
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Der Neuanschaffungspreis ist auch für alte, bereits vor dem Inkrafttreten des hessischen Vergnügungssteuergesetzes gekaufte Geräte anwendbar.
Permalink
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