OS V 55/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-03-28, OS V 55/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-03-28, OS V 55/65
OS V 55/65Verwaltungsgericht / 5. Abteilung28.03.1968
Regest
1. Beantragt die Wohnsitzgemeinde erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 10 Abs. 2 Satz 3 GewStAusglG wegen der Ablehnung ihres Gewerbesteuerausgleichsanspruches durch die Betriebsgemeinde die Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidenten und läßt sie dessen ablehnenden Bescheid unanfechtbar werden, so steht dieser Bescheid der von der Wohnsitzgemeinde erhobenen reinen Leistungsklage auf Zahlung des Gewerbesteuerausgleichs entgegen. 2. Der Gewerbesteuerausgleich unterliegt als Teil des kommunalen Finanzausgleichs weder der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 und 74 GG. 3. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht der Durchführung eines Gewerbesteuerausgleichs nicht entgegen. 4. Aus dem Staatscharakter der Länder folgt, daß Landesgesetze nur durch Landesbehörden ausgeführt werden können. 5. Die dem Landesgesetzgeber zustehende Kompetenz zur Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs umfaßt nicht nur die Befugnis zur materiellen Regelung, sondern auch zur Normierung des Verwaltungsverfahrens. 6. Die Regelung des hessischen Gesetzgebers in § 10 Abs. 2 GewStAusglG, daß bei mangelnder Einigung von Betriebs- und Wohnsitzgemeinden auf Antrag der Wohnsitzgemeinde der für die Betriebsgemeinde zuständige Regierungspräsident durch einen den Streit bereinigenden Verwaltungsakt entscheidet, ist eine zulässige Regelung des Verwaltungsverfahrens. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Juli 1965, I/1-883/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023667
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 55/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-28
Aktenzeichen: OS V 55/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0328.OS.V55.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Beantragt die Wohnsitzgemeinde erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 10 Abs. 2 Satz 3 GewStAusglG wegen der Ablehnung ihres Gewerbesteuerausgleichsanspruches durch die Betriebsgemeinde die Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidenten und läßt sie dessen ablehnenden Bescheid unanfechtbar werden, so steht dieser Bescheid der von der Wohnsitzgemeinde erhobenen reinen Leistungsklage auf Zahlung des Gewerbesteuerausgleichs entgegen.
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Der Gewerbesteuerausgleich unterliegt als Teil des kommunalen Finanzausgleichs weder der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 und 74 GG.
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Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht der Durchführung eines Gewerbesteuerausgleichs nicht entgegen.
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Aus dem Staatscharakter der Länder folgt, daß Landesgesetze nur durch Landesbehörden ausgeführt werden können.
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Die dem Landesgesetzgeber zustehende Kompetenz zur Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs umfaßt nicht nur die Befugnis zur materiellen Regelung, sondern auch zur Normierung des Verwaltungsverfahrens.
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Die Regelung des hessischen Gesetzgebers in § 10 Abs. 2 GewStAusglG, daß bei mangelnder Einigung von Betriebs- und Wohnsitzgemeinden auf Antrag der Wohnsitzgemeinde der für die Betriebsgemeinde zuständige Regierungspräsident durch einen den Streit bereinigenden Verwaltungsakt entscheidet, ist eine zulässige Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 8. Juli 1965, I/1-883/64, Urteil
Permalink
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