OS I 18/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-26, OS I 18/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-26, OS I 18/66
OS I 18/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.03.1968
Regest
1. Eine mit Ablauf des 31. März ausscheidenden Beamtin ist zur Rückzahlung der im Dezember des Vorjahres erhaltenen Sonderzuwendung verpflichtet, auch wenn sie ausscheidet, weil sie ein Kind erwartet. 2. Zur Auslegung des Antrages zum 01.04. entlassen zu werden. 3. Die Bereicherungsvorschriften des § 812 ff. BGB können auf den Rückzahlungsanspuch gem. § 3 Sonderzuwendungsgesetz nicht angewendet werden. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 9. Dezember 1965, I/1-326/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023665
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 18/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-26
Aktenzeichen: OS I 18/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0326.OS.I18.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Eine mit Ablauf des 31. März ausscheidenden Beamtin ist zur Rückzahlung der im Dezember des Vorjahres erhaltenen Sonderzuwendung verpflichtet, auch wenn sie ausscheidet, weil sie ein Kind erwartet.
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Zur Auslegung des Antrages zum 01.04. entlassen zu werden.
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Die Bereicherungsvorschriften des § 812 ff. BGB können auf den Rückzahlungsanspuch gem. § 3 Sonderzuwendungsgesetz nicht angewendet werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 9. Dezember 1965, I/1-326/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023665
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