I OE 4/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-26, I OE 4/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-26, I OE 4/67
I OE 4/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.03.1968
Regest
Ein mit Ablauf des 31. März aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausscheidender Beamter ist zur Rückzahlung der erhaltenen Sonderzuwendung nicht verpflichtet, wenn er am 1. April desselben Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tritt, auf dessen Beamte das Hessische Besoldungsgesetz ebenfalls Anwendung findet. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. November 1966, III/2-533/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023664
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 4/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-26
Aktenzeichen: I OE 4/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0326.I.OE4.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ein mit Ablauf des 31. März aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausscheidender Beamter ist zur Rückzahlung der erhaltenen Sonderzuwendung nicht verpflichtet, wenn er am 1. April desselben Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tritt, auf dessen Beamte das Hessische Besoldungsgesetz ebenfalls Anwendung findet.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. November 1966, III/2-533/66, Urteil
Permalink
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