VI OE 135/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-25, VI OE 135/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-25, VI OE 135/68
VI OE 135/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung25.03.1968
Regest
Die §§ 23 ff. EGGVG und § 223 BRAO sind als umfassende Zuweisung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Justizbehörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts usw. und mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte an die ordentlichen Gerichte bzw. an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zu verstehen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Januar 1968, III E 210/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023663
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 135/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-25
Aktenzeichen: VI OE 135/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0325.VI.OE135.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die §§ 23 ff. EGGVG und § 223 BRAO sind als umfassende Zuweisung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Justizbehörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts usw. und mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte an die ordentlichen Gerichte bzw. an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zu verstehen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 9. Januar 1968, III E 210/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023663
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