VI OE 12/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-25, VI OE 12/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-25, VI OE 12/68
VI OE 12/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung25.03.1968
Regest
1. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden muß und nur nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung, also nicht unter Zurückgreifen auf den allgemeinen Fürsorgeanspruch, gezahlt und gefordert werden darf (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.07.1967 - VI C 43.67 -). 2. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann einen Dienstherrn in keinem Fall zu einer Maßnahme verpflichten, durch die er eine Gesetzesvorschrift verletzen würde. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 30. Juni 1966, III/2-211/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023662
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 12/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-25
Aktenzeichen: VI OE 12/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0325.VI.OE12.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden muß und nur nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung, also nicht unter Zurückgreifen auf den allgemeinen Fürsorgeanspruch, gezahlt und gefordert werden darf (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.07.1967 - VI C 43.67 -).
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Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann einen Dienstherrn in keinem Fall zu einer Maßnahme verpflichten, durch die er eine Gesetzesvorschrift verletzen würde.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 30. Juni 1966, III/2-211/66, Urteil
Permalink
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