Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-19, OS I 64/66

OS I 64/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.03.1968

Regest

1. Die rechtskräftige Entscheidung eines früheren Prozesses wirkt sich auch dann aus, wenn der Streitgegenstand dieses Verfahrens in einem späteren Prozeß nur Vorfrage ist. Deshalb ist eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge auch dann bindend, wenn sie als präjudizielle Voraussetzung in einem weiteren Verfahren in Betracht kommt. 2. § 7 Abs. 1 G 131 ist durch § 31 G 131 in der Neufassung des Gesetzes vom 21.08.1961 nicht berührt worden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. Mai 1966, III/1-855/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023658

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 64/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-19

Aktenzeichen: OS I 64/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0319.OS.I64.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die rechtskräftige Entscheidung eines früheren Prozesses wirkt sich auch dann aus, wenn der Streitgegenstand dieses Verfahrens in einem späteren Prozeß nur Vorfrage ist. Deshalb ist eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge auch dann bindend, wenn sie als präjudizielle Voraussetzung in einem weiteren Verfahren in Betracht kommt.

  2. § 7 Abs. 1 G 131 ist durch § 31 G 131 in der Neufassung des Gesetzes vom 21.08.1961 nicht berührt worden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 11. Mai 1966, III/1-855/65, Urteil

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