OS IV 38/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-15, OS IV 38/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-15, OS IV 38/66
OS IV 38/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.03.1968
Regest
Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle zugeordnet wird, ist kein Verwaltungsakt. Es erscheint fraglich, ob mit der sog. schlichten (allgemeinen) Leistungsklage auch eine generelle Handlung erzwungen werden kann. Durch die Umstellungsanordnung wird kein Recht der Fernsprechteilnehmer begründet. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. Dezember 1965, IV 59/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023656
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 38/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-15
Aktenzeichen: OS IV 38/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0315.OS.IV38.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle zugeordnet wird, ist kein Verwaltungsakt. Es erscheint fraglich, ob mit der sog. schlichten (allgemeinen) Leistungsklage auch eine generelle Handlung erzwungen werden kann. Durch die Umstellungsanordnung wird kein Recht der Fernsprechteilnehmer begründet.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 14. Dezember 1965, IV 59/65, Urteil
Permalink
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