Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-15, OS IV 38/66

OS IV 38/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.03.1968

Regest

Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle zugeordnet wird, ist kein Verwaltungsakt. Es erscheint fraglich, ob mit der sog. schlichten (allgemeinen) Leistungsklage auch eine generelle Handlung erzwungen werden kann. Durch die Umstellungsanordnung wird kein Recht der Fernsprechteilnehmer begründet. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. Dezember 1965, IV 59/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023656

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 38/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-15

Aktenzeichen: OS IV 38/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0315.OS.IV38.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle zugeordnet wird, ist kein Verwaltungsakt. Es erscheint fraglich, ob mit der sog. schlichten (allgemeinen) Leistungsklage auch eine generelle Handlung erzwungen werden kann. Durch die Umstellungsanordnung wird kein Recht der Fernsprechteilnehmer begründet.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 14. Dezember 1965, IV 59/65, Urteil

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