Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-03-15, IV OE 111/67

IV OE 111/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.03.1968

Regest

1. Zur Frage der Einschränkung einer Prozeßvollmacht durch mündliche (bzw. fernmündliche) Mitteilung an das Prozeßgericht. Fall der Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsfrist, wenn dem Prozeßgericht bekannt war, daß der Rechtsanwalt nur zur Sachstandsanfrage, nicht aber zur Prozeßvertretung bevollmächtigt war, das Urteil aber trotzdem an ihn zugestellt worden ist. 2. Eigenmächtige Verlegung eines Bachlaufs durch den Nichteigentümer (des Baches). 3. Grenzen der Zustandshaftung. 4. Zur Frage der Verwirkung im Polizeirecht. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. Juli 1959, II-500/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023654

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 111/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-15

Aktenzeichen: IV OE 111/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0315.IV.OE111.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Einschränkung einer Prozeßvollmacht durch mündliche (bzw. fernmündliche) Mitteilung an das Prozeßgericht. Fall der Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsfrist, wenn dem Prozeßgericht bekannt war, daß der Rechtsanwalt nur zur Sachstandsanfrage, nicht aber zur Prozeßvertretung bevollmächtigt war, das Urteil aber trotzdem an ihn zugestellt worden ist.

  2. Eigenmächtige Verlegung eines Bachlaufs durch den Nichteigentümer (des Baches).

  3. Grenzen der Zustandshaftung.

  4. Zur Frage der Verwirkung im Polizeirecht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 24. Juli 1959, II-500/59, Urteil

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