OS I 43/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-12, OS I 43/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-12, OS I 43/66
OS I 43/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.03.1968
Regest
1. Die Festsetzung der Pflichtstunden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SchVG durch den Hessischen Kulturminister berührt das beamtenrechtliche Grundverhältnis der Lehrer und ist deshalb gerichtlich nachprüfbar. 2. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, daß die Studienräte an berufsbildenden Schulen (Handels- und Gewerbelehrer) 28 Wochenstunden, die Studienräte an Gymnasien, Wissenschaftsgymnasien und Wirtschaftsoberschulen (Philologen) dagegen nur 25 Wochenstunden zu unterrichten haben. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/1-622/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023649
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 43/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-12
Aktenzeichen: OS I 43/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0312.OS.I43.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Festsetzung der Pflichtstunden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SchVG durch den Hessischen Kulturminister berührt das beamtenrechtliche Grundverhältnis der Lehrer und ist deshalb gerichtlich nachprüfbar.
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Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, daß die Studienräte an berufsbildenden Schulen (Handels- und Gewerbelehrer) 28 Wochenstunden, die Studienräte an Gymnasien, Wissenschaftsgymnasien und Wirtschaftsoberschulen (Philologen) dagegen nur 25 Wochenstunden zu unterrichten haben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/1-622/65, Urteil
Permalink
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