Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-12, OS I 42/66

OS I 42/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.03.1968

Regest

1. Die Festsetzung der Pflichtstunden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SchVG durch den Hessischen Kultusminister berührt das beamtenrechtliche Grundverhältnis der Lehrer und ist deshalb gerichtlich nachprüfbar. 2. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, daß die Studienräte an berufsbildenden Schulen (Handels- und Gewerbelehrer) 28 Wochenstunden, die Studienräte an Gymnasien, Wirtschaftsgymnasien und Wirtschaftsoberschulen (Philologen) dagegen nur 25 Wochenstunden zu unterrichten haben. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/1-628/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023648

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 42/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-12

Aktenzeichen: OS I 42/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0312.OS.I42.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Festsetzung der Pflichtstunden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SchVG durch den Hessischen Kultusminister berührt das beamtenrechtliche Grundverhältnis der Lehrer und ist deshalb gerichtlich nachprüfbar.

  2. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, daß die Studienräte an berufsbildenden Schulen (Handels- und Gewerbelehrer) 28 Wochenstunden, die Studienräte an Gymnasien, Wirtschaftsgymnasien und Wirtschaftsoberschulen (Philologen) dagegen nur 25 Wochenstunden zu unterrichten haben.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/1-628/65, Urteil

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