Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-04, VI OE 7/68

VI OE 7/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung04.03.1968

Regest

Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG, daß durch rechtzeitige "Erhebung" (der Klage) "bei der Behörde" die Klagefrist gewahrt wird, ist dahin auszulegen, daß die Einreichung der Klage bei der Behörde als Erhebung der Klage anzusehen ist (Abweichung von Urteil OS V 47/76 vom 29.06.1967). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. September 1965, III/1-300/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023646

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 7/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-04

Aktenzeichen: VI OE 7/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0304.VI.OE7.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG, daß durch rechtzeitige "Erhebung" (der Klage) "bei der Behörde" die Klagefrist gewahrt wird, ist dahin auszulegen, daß die Einreichung der Klage bei der Behörde als Erhebung der Klage anzusehen ist (Abweichung von Urteil OS V 47/76 vom 29.06.1967).

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 7. September 1965, III/1-300/61, Urteil

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