VI OE 7/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-04, VI OE 7/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-03-04, VI OE 7/68
VI OE 7/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung04.03.1968
Regest
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG, daß durch rechtzeitige "Erhebung" (der Klage) "bei der Behörde" die Klagefrist gewahrt wird, ist dahin auszulegen, daß die Einreichung der Klage bei der Behörde als Erhebung der Klage anzusehen ist (Abweichung von Urteil OS V 47/76 vom 29.06.1967). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. September 1965, III/1-300/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023646
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 7/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-03-04
Aktenzeichen: VI OE 7/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0304.VI.OE7.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG, daß durch rechtzeitige "Erhebung" (der Klage) "bei der Behörde" die Klagefrist gewahrt wird, ist dahin auszulegen, daß die Einreichung der Klage bei der Behörde als Erhebung der Klage anzusehen ist (Abweichung von Urteil OS V 47/76 vom 29.06.1967).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 7. September 1965, III/1-300/61, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023646
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