Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-02-09, OS IV 95/65

OS IV 95/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.02.1968

Regest

1. Ein allgemeiner Versagungsgrund i.S. des § 28 WohnbeihG ist nicht schon deshalb gegeben, weil dem Antragsteller zugemutet werden kann, sich durch einen Wechsel seiner beruflichen Tätigkeit ein Einkommen zu verschaffen, das ihm die Zahlung der vollen Miete aus eigenen Mitteln ermöglichen würde (wie BVerwG). 2. Im Verfahren zur Bewilligung von Wohnbeihilfe war bei der Entscheidung über den gestellten Antrag jede von ihr noch eintretenden Einkommenserhöhung zu berücksichtigen. Eine solche Handhabung verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. September 1965, III/2-757/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023630

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 95/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-02-09

Aktenzeichen: OS IV 95/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0209.OS.IV95.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein allgemeiner Versagungsgrund i.S. des § 28 WohnbeihG ist nicht schon deshalb gegeben, weil dem Antragsteller zugemutet werden kann, sich durch einen Wechsel seiner beruflichen Tätigkeit ein Einkommen zu verschaffen, das ihm die Zahlung der vollen Miete aus eigenen Mitteln ermöglichen würde (wie BVerwG).

  2. Im Verfahren zur Bewilligung von Wohnbeihilfe war bei der Entscheidung über den gestellten Antrag jede von ihr noch eintretenden Einkommenserhöhung zu berücksichtigen. Eine solche Handhabung verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 15. September 1965, III/2-757/64, Urteil

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