Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-02-09, IV OE 25/67

IV OE 25/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.02.1968

Regest

1. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 BBauG ist ein Verwaltungsakt. 2. Ist ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts von dem Antragsteller im eigenen Namen gestellt worden, dann kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, der Antrag solle als von dem Antragsteller im Namen eines Anderen gestellt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. Januar 1967, IV/2-158/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023629

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 25/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-02-09

Aktenzeichen: IV OE 25/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0209.IV.OE25.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 BBauG ist ein Verwaltungsakt.

  2. Ist ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts von dem Antragsteller im eigenen Namen gestellt worden, dann kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, der Antrag solle als von dem Antragsteller im Namen eines Anderen gestellt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 24. Januar 1967, IV/2-158/66, Urteil

Permalink

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