Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-01-30, OS I 48/65

OS I 48/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung30.01.1968

Regest

Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt später als Studienräte in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel bei gleichen Besoldungsdienstalter von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a übergeleitet werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung besteht nicht, wenn der Hessische Kultusminister die Überleitung von Studienräten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a den einzelnen Regierungspräsidenten überläßt und dies eine unterschiedliche Behandlung von Studienräten in den einzelnen Regierungsbezirken zur Folge hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 20. Mai 1965, I-386/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023618

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 48/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-01-30

Aktenzeichen: OS I 48/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0130.OS.I48.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt später als Studienräte in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel bei gleichen Besoldungsdienstalter von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a übergeleitet werden.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung besteht nicht, wenn der Hessische Kultusminister die Überleitung von Studienräten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a den einzelnen Regierungspräsidenten überläßt und dies eine unterschiedliche Behandlung von Studienräten in den einzelnen Regierungsbezirken zur Folge hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 20. Mai 1965, I-386/64, Urteil

Permalink

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