Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-01-26, OS IV 148/66

OS IV 148/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.01.1968

Regest

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn dem geltend gemachten Anspruch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrundeliegt. 2. Bei koordinationsrechtlichen Verträgen ist wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Gegenstand, auf den sich die vertragliche Regelung bezieht. 3. Bei der Ermittlung des Vertragsgegenstandes ist der Gesamtinhalt des Vertrages heranzuziehen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 14. Oktober 1966, II 285/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023616

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 148/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-01-26

Aktenzeichen: OS IV 148/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0126.OS.IV148.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn dem geltend gemachten Anspruch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrundeliegt.

  2. Bei koordinationsrechtlichen Verträgen ist wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Gegenstand, auf den sich die vertragliche Regelung bezieht.

  3. Bei der Ermittlung des Vertragsgegenstandes ist der Gesamtinhalt des Vertrages heranzuziehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 14. Oktober 1966, II 285/66, Urteil

Permalink

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