II OE 65/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-01-17, II OE 65/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-01-17, II OE 65/67
II OE 65/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung17.01.1968
Regest
1. Die Planung nach § 16 FStrG ist gegenüber dem Planfeststellungsverfahren gemäß 3§ 17, 18 FStrG eine selbständige behördliche Maßnahme. 2. Die gemäß § 16 FStrG durchgeführte Planung weist behördeninternen Charakter auf und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht. 3. Der Planfeststellungsbeschluß ist eine Ermessensentscheidung, die von den Verwaltungsgerichten nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 1. Juni 1967, IV 669/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023614
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 65/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-01-17
Aktenzeichen: II OE 65/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0117.II.OE65.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Planung nach § 16 FStrG ist gegenüber dem Planfeststellungsverfahren gemäß 3§ 17, 18 FStrG eine selbständige behördliche Maßnahme.
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Die gemäß § 16 FStrG durchgeführte Planung weist behördeninternen Charakter auf und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht.
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Der Planfeststellungsbeschluß ist eine Ermessensentscheidung, die von den Verwaltungsgerichten nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüft werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 1. Juni 1967, IV 669/66, Urteil
Permalink
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