Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-01-16, OS I 79/66

OS I 79/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung16.01.1968

Regest

Die Versorgungskasse ist zur anteiligen Übernahme des Ruhegehalts eines vorzeitig abberufenen Beamten auf Zeit verpflichtet, wenn er eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird nach den Vorschriften über die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet, hierbei kommt es auf die tatsächlich bis zur Abberufung abgeleistete Dienstzeit nicht an. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 14. September 1966, I-408/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023610

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 79/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-01-16

Aktenzeichen: OS I 79/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0116.OS.I79.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Versorgungskasse ist zur anteiligen Übernahme des Ruhegehalts eines vorzeitig abberufenen Beamten auf Zeit verpflichtet, wenn er eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird nach den Vorschriften über die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet, hierbei kommt es auf die tatsächlich bis zur Abberufung abgeleistete Dienstzeit nicht an.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 14. September 1966, I-408/65, Urteil

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