Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-01-10, II OE 60/67

II OE 60/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung10.01.1968

Regest

1. Trägt ein zur Ausbildung überwiesener Referendar "für den Berichterstatter" in der mündlichen Verhandlung den Sachbericht vor, so liegt darin kein Verfahrensfehler, bejahendenfalls jedoch kein wesentlicher Verfahrensmangel. 2. Die grundsätzliche Beschränkung der Unterrichtsgeldfreiheit auf Studierende, die ihren Wohnsitz in Hessen haben, ist verfassungsgemäß (Bestätigung des Urt. v. 06.09.1967 - OS II 49/65 -). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Dezember 1966, IV 738/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023603

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 60/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-01-10

Aktenzeichen: II OE 60/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0110.II.OE60.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Trägt ein zur Ausbildung überwiesener Referendar "für den Berichterstatter" in der mündlichen Verhandlung den Sachbericht vor, so liegt darin kein Verfahrensfehler, bejahendenfalls jedoch kein wesentlicher Verfahrensmangel.

  2. Die grundsätzliche Beschränkung der Unterrichtsgeldfreiheit auf Studierende, die ihren Wohnsitz in Hessen haben, ist verfassungsgemäß (Bestätigung des Urt. v. 06.09.1967 - OS II 49/65 -).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 6. Dezember 1966, IV 738/66, Urteil

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