OS I 8/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-12-19, OS I 8/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-12-19, OS I 8/65
OS I 8/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.12.1967
Regest
1. Anwaltsgebühren für das Vorverfahren können nur im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren für erstattungsfähig erklärt, nicht aber in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden. 2. Zur Frage, wann Zinsen für verspätete Versorgungszahlung als Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden können (wie BVerwG). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. November 1964, II/1-499/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023600
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 8/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-19
Aktenzeichen: OS I 8/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1219.OS.I8.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Anwaltsgebühren für das Vorverfahren können nur im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren für erstattungsfähig erklärt, nicht aber in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden.
-
Zur Frage, wann Zinsen für verspätete Versorgungszahlung als Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden können (wie BVerwG).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 13. November 1964, II/1-499/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023600
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.