Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-12-19, OS I 8/65

OS I 8/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.12.1967

Regest

1. Anwaltsgebühren für das Vorverfahren können nur im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren für erstattungsfähig erklärt, nicht aber in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden. 2. Zur Frage, wann Zinsen für verspätete Versorgungszahlung als Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden können (wie BVerwG). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. November 1964, II/1-499/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023600

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 8/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-19

Aktenzeichen: OS I 8/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1219.OS.I8.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Anwaltsgebühren für das Vorverfahren können nur im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren für erstattungsfähig erklärt, nicht aber in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden.

  2. Zur Frage, wann Zinsen für verspätete Versorgungszahlung als Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden können (wie BVerwG).

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 13. November 1964, II/1-499/62, Urteil

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