Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-15, OS IV 77/66

OS IV 77/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.12.1967

Regest

1. Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits, wenn eine sicherstellende Einzelverfügung durch eine Sicherstellungsanordnung als Rechtssetzungsakt abgelöst wird; es kommt dann die Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht. 2. Zur Frage der Geltungsdauer sicherstellender Massnahmen. 3. Die Anlage einer Kiesgrube stellt im Sinne des Landschaftsschutzrechts stets einen schweren Eingriff dar; zur Frage der Rekultivierung verunstalteter Landschaftsteile. 4. Eingriffe der Naturschutzbehörden unter dem Gesichtspunkt der Enteignung bzw. Inhaltsbestimmung des Eigentums. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 18. Mai 1966, I 241/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023596

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 77/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-15

Aktenzeichen: OS IV 77/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1215.OS.IV77.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits, wenn eine sicherstellende Einzelverfügung durch eine Sicherstellungsanordnung als Rechtssetzungsakt abgelöst wird; es kommt dann die Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht.

  2. Zur Frage der Geltungsdauer sicherstellender Massnahmen.

  3. Die Anlage einer Kiesgrube stellt im Sinne des Landschaftsschutzrechts stets einen schweren Eingriff dar; zur Frage der Rekultivierung verunstalteter Landschaftsteile.

  4. Eingriffe der Naturschutzbehörden unter dem Gesichtspunkt der Enteignung bzw. Inhaltsbestimmung des Eigentums.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 18. Mai 1966, I 241/65, Urteil

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