Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-15, OS IV 67/64

OS IV 67/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.12.1967

Regest

1. Durch den Werberat der Wirtschaft erteilte Genehmigungen zur Werbung mit Daueranschlägen ließen baupolizeiliche Vorschriften unberührt. 2. Für die Werbung genehmigte Flächen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 8 HBO sind nur solche, die für diesen Zweck von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 1964, IV/2-624/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023594

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 67/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-15

Aktenzeichen: OS IV 67/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1215.OS.IV67.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Durch den Werberat der Wirtschaft erteilte Genehmigungen zur Werbung mit Daueranschlägen ließen baupolizeiliche Vorschriften unberührt.

  2. Für die Werbung genehmigte Flächen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 8 HBO sind nur solche, die für diesen Zweck von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 1964, IV/2-624/63, Urteil

Permalink

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