OS IV 125/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-15, OS IV 125/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-15, OS IV 125/65
OS IV 125/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.12.1967
Regest
1. Zum Ausmaß des umbauten Raumes. 2. Ein Bebauungsplan, der keine Bebauung festsetzt (negativer Bebauungsplan), sondern diese verhindern soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 30 BBauG; (vgl. auch Urteil des Senats vom 06.09.1967 - OS IV 92/65 -). 3. Zum Begriff der Splittersiedlung. 4. Auch die Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung beeinträchtigt öffentliche Belange. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 8. Oktober 1965, II 101/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023593
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 125/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-15
Aktenzeichen: OS IV 125/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1215.OS.IV125.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Ausmaß des umbauten Raumes.
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Ein Bebauungsplan, der keine Bebauung festsetzt (negativer Bebauungsplan), sondern diese verhindern soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 30 BBauG; (vgl. auch Urteil des Senats vom 06.09.1967 - OS IV 92/65 -).
-
Zum Begriff der Splittersiedlung. 4. Auch die Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung beeinträchtigt öffentliche Belange.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 8. Oktober 1965, II 101/65, Urteil
Permalink
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