F III 236/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-12-13, F III 236/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-12-13, F III 236/65
F III 236/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung13.12.1967
Regest
Eine stärkere Zusammenlegung der Grundstücke ein und desselben Betriebes ist dann nicht erforderlich, wenn die neuen Grundstücke für die jeweilige Betriebsart und vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus groß genug sind, um eine rentable Bewirtschaftung zu ermöglichen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023592
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 236/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-13
Aktenzeichen: F III 236/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1213.F.III236.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Eine stärkere Zusammenlegung der Grundstücke ein und desselben Betriebes ist dann nicht erforderlich, wenn die neuen Grundstücke für die jeweilige Betriebsart und vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus groß genug sind, um eine rentable Bewirtschaftung zu ermöglichen.
Permalink
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