OS IV 23/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, OS IV 23/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, OS IV 23/66
OS IV 23/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung08.12.1967
Regest
1. Die Rücknahme eines durch Klage angefochtenen Verwaltungsakts ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen zu erklären. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann. 3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. Dezember 1965, III/2-429/64, Urteil nachgehend BVerwG, 24. Februar 1969, IV B 49.68, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023590
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 23/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-08
Aktenzeichen: OS IV 23/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1208.OS.IV23.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Die Rücknahme eines durch Klage angefochtenen Verwaltungsakts ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen zu erklären.
-
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann.
-
Einzelfall zu der Frage, ob ein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 7. Dezember 1965, III/2-429/64, Urteil nachgehend BVerwG, 24. Februar 1969, IV B 49.68, Beschluss
Permalink
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