Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, OS IV 23/66

OS IV 23/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung08.12.1967

Regest

1. Die Rücknahme eines durch Klage angefochtenen Verwaltungsakts ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen zu erklären. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann. 3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. Dezember 1965, III/2-429/64, Urteil nachgehend BVerwG, 24. Februar 1969, IV B 49.68, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023590

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 23/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-08

Aktenzeichen: OS IV 23/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1208.OS.IV23.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Rücknahme eines durch Klage angefochtenen Verwaltungsakts ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen zu erklären.

  2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann.

  3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 7. Dezember 1965, III/2-429/64, Urteil nachgehend BVerwG, 24. Februar 1969, IV B 49.68, Beschluss

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