Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, OS IV 109/65

OS IV 109/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung08.12.1967

Regest

1. Zur Auslegung eines Schreibens der Behörde als Verwaltungsakt. 2. Zur Auslegung eines Schreibens der Klägerin als Widerspruch. 3. Erforderliche Unterlagen für Bauanträge betr. Plakatanschläge (Werbetafeln). 4. Nichtbescheidung eines Bauantrags wegen angeblich ungenügender Bauvorlagen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 1. Oktober 1965, II 84/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023588

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 109/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-08

Aktenzeichen: OS IV 109/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1208.OS.IV109.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Auslegung eines Schreibens der Behörde als Verwaltungsakt.

  2. Zur Auslegung eines Schreibens der Klägerin als Widerspruch.

  3. Erforderliche Unterlagen für Bauanträge betr. Plakatanschläge (Werbetafeln).

  4. Nichtbescheidung eines Bauantrags wegen angeblich ungenügender Bauvorlagen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 1. Oktober 1965, II 84/65, Urteil

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