OS II 125/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-12-06, OS II 125/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-12-06, OS II 125/66
OS II 125/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.12.1967
Regest
1. Der Rechtsstreit zwischen einer Industrie- und Handelskammer und ihrem Hauptgeschäftsführer darüber, ob der Hauptgeschäftsführer rechtswirksam aus seiner Stellung abberufen worden ist, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. 2. Zur Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist die Vollversammlung der betreffenden Kammer als deren oberstes Organ zuständig. 3. Zur Rechtsnatur eines Beschlusses, durch den die Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer den Hauptgeschäftsführer dieser Kammer aus seiner Stellung abberufen hat. 4. Die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis, dessen es zwischen der Vollversammlung und der betreffenden Industrie- und Handelskammer und dem Hauptgeschäftsführer bedarf, nicht nur vorübergehend gemindert sondern so tiefgreifend und schwerwiegend zerstört oder beeinträchtigt ist, daß auf Grund der objektiven Sachlage eine Wiederherstellung der Vertrauensbasis nicht mehr erwartet werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. September 1966, I/2-55/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023584
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 125/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-06
Aktenzeichen: OS II 125/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1206.OS.II125.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Rechtsstreit zwischen einer Industrie- und Handelskammer und ihrem Hauptgeschäftsführer darüber, ob der Hauptgeschäftsführer rechtswirksam aus seiner Stellung abberufen worden ist, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
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Zur Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist die Vollversammlung der betreffenden Kammer als deren oberstes Organ zuständig.
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Zur Rechtsnatur eines Beschlusses, durch den die Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer den Hauptgeschäftsführer dieser Kammer aus seiner Stellung abberufen hat.
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Die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis, dessen es zwischen der Vollversammlung und der betreffenden Industrie- und Handelskammer und dem Hauptgeschäftsführer bedarf, nicht nur vorübergehend gemindert sondern so tiefgreifend und schwerwiegend zerstört oder beeinträchtigt ist, daß auf Grund der objektiven Sachlage eine Wiederherstellung der Vertrauensbasis nicht mehr erwartet werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 15. September 1966, I/2-55/66, Urteil
Permalink
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