II OE 114/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-12-06, II OE 114/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-12-06, II OE 114/67
II OE 114/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.12.1967
Regest
1. Die Einfügung der Worte "und von dort geflüchtet ist" an Stelle der Formulierung "von dort flüchten mußte" in § 3 Abs. 1 BVFG durch das 3. ÄndGBVFG vom 29.06.1961 (BGBl. I S. 813) hat keine Änderung der Rechtsgrundlage bewirkt. 2. Ein Anspruch auf Erlaß eines neuen Bescheides ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Erstbescheides nur dann gegeben, wenn sich die Sachlage in erheblicher Weise geändert hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 9. Juni 1967, II 215/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023583
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 114/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-12-06
Aktenzeichen: II OE 114/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1206.II.OE114.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Einfügung der Worte "und von dort geflüchtet ist" an Stelle der Formulierung "von dort flüchten mußte" in § 3 Abs. 1 BVFG durch das 3. ÄndGBVFG vom 29.06.1961 (BGBl. I S. 813) hat keine Änderung der Rechtsgrundlage bewirkt.
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Ein Anspruch auf Erlaß eines neuen Bescheides ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Erstbescheides nur dann gegeben, wenn sich die Sachlage in erheblicher Weise geändert hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 9. Juni 1967, II 215/66, Urteil
Permalink
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