Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-11-29, IV OE 24/67

IV OE 24/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.11.1967

Regest

1. Öffentliche Belange werden im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BBauG nicht nur dann beeinträchtigt, wenn eine Splittersiedlung - erst - zu befürchten, sondern auch dann, wenn eine solche schon vorhanden ist und durch das strittige Vorhaben erweitert bzw. verfestigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Splittersiedlung durch das strittige Vorhaben selbst entsteht. 2. Eine Splittersiedlung beeinträchtigt nicht in jedem Fall öffentliche Belange, sondern nur dann, wenn mit ihr eine Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung eingeleitet oder verwirklicht wird. (Anschluß an BVerwG, U. v. 26.05.1967 - IV C 25.66; U. v. 1^9.10.1966, BVerwGE 25, 161; U. v. 27.01.1967 - IV C 33.65 -; B. v. 29.06.1967 - IV B 197.66 -). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 11. November 1966, II 731/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023578

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 24/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-29

Aktenzeichen: IV OE 24/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1129.IV.OE24.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Öffentliche Belange werden im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BBauG nicht nur dann beeinträchtigt, wenn eine Splittersiedlung - erst - zu befürchten, sondern auch dann, wenn eine solche schon vorhanden ist und durch das strittige Vorhaben erweitert bzw. verfestigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Splittersiedlung durch das strittige Vorhaben selbst entsteht.

  2. Eine Splittersiedlung beeinträchtigt nicht in jedem Fall öffentliche Belange, sondern nur dann, wenn mit ihr eine Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung eingeleitet oder verwirklicht wird. (Anschluß an BVerwG, U. v. 26.05.1967 - IV C 25.66; U. v. 1^9.10.1966, BVerwGE 25, 161; U. v. 27.01.1967 - IV C 33.65 -; B. v. 29.06.1967 - IV B 197.66 -).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 11. November 1966, II 731/65, Urteil

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