II OG 107/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-11-29, II OG 107/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-11-29, II OG 107/67
II OG 107/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.11.1967
Regest
1. Ob das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Grund mündlicher Verhandlung statt durch Beschluss durch Urteil entscheiden kann, bleibt offen. 2. Zur "inkorrekten Entscheidung". 3. Zur anderweitigen Festsetzung der Polizeistunde (st. Rspr. des Senats). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. Juli 1967, IV/1-G-91/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023577
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OG 107/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-11-29
Aktenzeichen: II OG 107/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1129.II.OG107.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ob das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Grund mündlicher Verhandlung statt durch Beschluss durch Urteil entscheiden kann, bleibt offen.
-
Zur "inkorrekten Entscheidung".
-
Zur anderweitigen Festsetzung der Polizeistunde (st. Rspr. des Senats).
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 18. Juli 1967, IV/1-G-91/67, Urteil
Permalink
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