Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-11-21, OS I 92/66

OS I 92/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung21.11.1967

Regest

Zur Frage, welche Gesichtspunkte - insbesondere Dauer der Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz - der Dienstherr in ermessensfehlerhafter Weise heranziehen kann, wenn er eine Verlängerung der Teilnahme an der fachlichen Ausbildung auf Grund der Kann-Bestimmung des § 12 Abs. 3 BPolBG (Fassung 1960) nicht in dem vom Gesetz vorgesehenen Höchstmaß bewilligt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 29. September 1966, I/385/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023568

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 92/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-21

Aktenzeichen: OS I 92/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1121.OS.I92.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Frage, welche Gesichtspunkte - insbesondere Dauer der Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz - der Dienstherr in ermessensfehlerhafter Weise heranziehen kann, wenn er eine Verlängerung der Teilnahme an der fachlichen Ausbildung auf Grund der Kann-Bestimmung des § 12 Abs. 3 BPolBG (Fassung 1960) nicht in dem vom Gesetz vorgesehenen Höchstmaß bewilligt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 29. September 1966, I/385/66, Urteil

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