Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-11-15, II OE 122/67

II OE 122/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.11.1967

Regest

1. Zur Rechtsnatur einer aufsichtsbehördlichen Verfügung, mit der ein Beschluß einer Gemeindevertretung gemäß § 138 HGO beanstandet und die betreffende Gemeinde entsprechend § 139 HGO zur Vornahme einer bestimmten Verwaltungstätigkeit angewiesen worden ist. 2. Einzelfall zu der Frage, wann durch ein Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BBauG öffentliche Belange beeinträchtigt werden, wann also eine Gemeinde für ein solches Vorhaben im Rahmen ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG die Zustimmung verweigern darf. 3. Im Rahmen des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG kann die Gemeinde ihre Zustimmung versagen, wenn durch die Umwandlung eines im Außenbereich gelegenen Wohnhauses in eine Fremdenpension gemäß § 35 Abs. 3 BBauG unwirtschaftliche Aufwendungen für einen Straßenbau sowie für eine Straßenbeleuchtung und Straßenkanalisation entstehen würden. 4. Zur Frage, wann entsprechend § 35 Abs. 3 BBauG durch ein Bauvorhaben im Außenbereich einer Gemeinde eine Gefahr für die Wasserwirtschaft oder die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 1. Juli 1966, II 280/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023565

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 122/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-15

Aktenzeichen: II OE 122/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1115.II.OE122.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Rechtsnatur einer aufsichtsbehördlichen Verfügung, mit der ein Beschluß einer Gemeindevertretung gemäß § 138 HGO beanstandet und die betreffende Gemeinde entsprechend § 139 HGO zur Vornahme einer bestimmten Verwaltungstätigkeit angewiesen worden ist.

  2. Einzelfall zu der Frage, wann durch ein Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BBauG öffentliche Belange beeinträchtigt werden, wann also eine Gemeinde für ein solches Vorhaben im Rahmen ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG die Zustimmung verweigern darf.

  3. Im Rahmen des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG kann die Gemeinde ihre Zustimmung versagen, wenn durch die Umwandlung eines im Außenbereich gelegenen Wohnhauses in eine Fremdenpension gemäß § 35 Abs. 3 BBauG unwirtschaftliche Aufwendungen für einen Straßenbau sowie für eine Straßenbeleuchtung und Straßenkanalisation entstehen würden.

  4. Zur Frage, wann entsprechend § 35 Abs. 3 BBauG durch ein Bauvorhaben im Außenbereich einer Gemeinde eine Gefahr für die Wasserwirtschaft oder die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 1. Juli 1966, II 280/66, Urteil

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