Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-11-07, OS I 69/65

OS I 69/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.11.1967

Regest

1. Eine Urkundenfälschung macht in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt. 2. Auf die Rücknahme einer Beamtenernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist eine vor der Beamtenernennung erfolgte Straftilgung ohne Einfluß (Anschluß an BVerwG Urt. vom 08.02.1961 - VI C 81.58 -). 3. Auch für einen auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheides ernannten Beamten ist das allgemeine Beamtenrecht, insbesondere die Vorschrift über die Rücknahme der Beamtenernennung maßgebend. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 18. Mai 1965, I/2-470/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023552

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 69/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-07

Aktenzeichen: OS I 69/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1107.OS.I69.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Urkundenfälschung macht in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt.

  2. Auf die Rücknahme einer Beamtenernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist eine vor der Beamtenernennung erfolgte Straftilgung ohne Einfluß (Anschluß an BVerwG Urt. vom 08.02.1961 - VI C 81.58 -).

  3. Auch für einen auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheides ernannten Beamten ist das allgemeine Beamtenrecht, insbesondere die Vorschrift über die Rücknahme der Beamtenernennung maßgebend.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 18. Mai 1965, I/2-470/64, Urteil

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