Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-10-26, OS V 81/66

OS V 81/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung26.10.1967

Regest

1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 8 des Getreidegesetzes hat die EVStG die bei der Einfuhr nachweisbar anfallende Umsatzausgleichsteuer bei der Festsetzung der Übernahmepreise zu berücksichtigen. Für eine selbständige Erstattungsregelung außerhalb der Preisschleuse nach § 8 des Getreidegesetzes ist kein Raum. 2. Die Umsatzausgleichsteuer kann als zwangsläufig anfallender Kostenfaktor nicht ganz oder teilweise auf den Einführer abgewälzt werden. Die EVStG kann die Erstattung - bzw. die Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterschiedsbetrages - nicht ausschließen oder beschränken. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. September 1966, II/2-365/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023538

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 81/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-26

Aktenzeichen: OS V 81/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1026.OS.V81.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 8 des Getreidegesetzes hat die EVStG die bei der Einfuhr nachweisbar anfallende Umsatzausgleichsteuer bei der Festsetzung der Übernahmepreise zu berücksichtigen. Für eine selbständige Erstattungsregelung außerhalb der Preisschleuse nach § 8 des Getreidegesetzes ist kein Raum.

  2. Die Umsatzausgleichsteuer kann als zwangsläufig anfallender Kostenfaktor nicht ganz oder teilweise auf den Einführer abgewälzt werden. Die EVStG kann die Erstattung - bzw. die Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterschiedsbetrages - nicht ausschließen oder beschränken.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 28. September 1966, II/2-365/66, Urteil

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