IV OE 33/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-25, IV OE 33/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-25, IV OE 33/67
IV OE 33/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.10.1967
Regest
1. Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren. 2. Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. 3. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Februar 1967, II 267/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023537
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 33/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-25
Aktenzeichen: IV OE 33/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1025.IV.OE33.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren.
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Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden.
-
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 3. Februar 1967, II 267/66, Urteil
Permalink
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