II OE 52/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-25, II OE 52/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-25, II OE 52/67
II OE 52/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung25.10.1967
Regest
1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Berufungskläger zwar keinen bestimmten Antrag gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellt hat, sein Begehren aber innerhalb der Berufungsfrist ansonsten hinreichend deutlich zum Ausdruck kam. 2. Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Klägers. 3. Ob über eine Klage auch dann mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden werden kann, wenn gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war, der Kläger dann aber zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, richtet sich danach, ob das betreffende Gericht die Sach- und Rechtslage für genügend erklärt hält. Die Beurteilung dessen liegt im richterlichen Ermessen des in Rede stehenden Gerichts. 4. Eine Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr zulässig, wenn diese Richter mit dem betreffenden Rechtsstreit nicht mehr befasst sind. Ein Ablehnungsrecht gegen Richter der ersten Instanz besteht deshalb nicht mehr, wenn der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig ist. 5. Einem mehrfach wegen Vermögens- und Eigentumsvergehen vorbestraften Immobilienmakler ist gemäß § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Mai 1967, I 646/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023534
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 52/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-25
Aktenzeichen: II OE 52/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1025.II.OE52.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Berufungskläger zwar keinen bestimmten Antrag gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellt hat, sein Begehren aber innerhalb der Berufungsfrist ansonsten hinreichend deutlich zum Ausdruck kam.
-
Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Klägers.
-
Ob über eine Klage auch dann mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden werden kann, wenn gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war, der Kläger dann aber zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, richtet sich danach, ob das betreffende Gericht die Sach- und Rechtslage für genügend erklärt hält. Die Beurteilung dessen liegt im richterlichen Ermessen des in Rede stehenden Gerichts.
-
Eine Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr zulässig, wenn diese Richter mit dem betreffenden Rechtsstreit nicht mehr befasst sind. Ein Ablehnungsrecht gegen Richter der ersten Instanz besteht deshalb nicht mehr, wenn der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig ist.
-
Einem mehrfach wegen Vermögens- und Eigentumsvergehen vorbestraften Immobilienmakler ist gemäß § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 3. Mai 1967, I 646/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023534
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.