Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-10-24, OS I 71/66

OS I 71/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung24.10.1967

Regest

Bei den aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldaten auf Zeit, denen bei der Berechnung der Übergangsgebührnisse eine Dienstzeit in der früheren Wehrmacht gutgebracht wird, ist die Übergangsbeihilfe nur dann gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. II Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung des Art. 9 des Dritten Änderungsgesetzes zum Wehrpflichtgesetz vom 26.03.1965 (BGBl I S. 162) zu erhöhen, wenn der Gesamtbetrag ihrer Versorgungsbezüge (Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe) durch das Zweite Änderungsgesetz zum Soldatenversorgungsgesetz vom 06.08.1964 (BGBl I S. 603) gemindert worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 30. Juni 1966, IV-281/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023531

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 71/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-24

Aktenzeichen: OS I 71/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1024.OS.I71.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei den aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldaten auf Zeit, denen bei der Berechnung der Übergangsgebührnisse eine Dienstzeit in der früheren Wehrmacht gutgebracht wird, ist die Übergangsbeihilfe nur dann gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. II Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung des Art. 9 des Dritten Änderungsgesetzes zum Wehrpflichtgesetz vom 26.03.1965 (BGBl I S. 162) zu erhöhen, wenn der Gesamtbetrag ihrer Versorgungsbezüge (Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe) durch das Zweite Änderungsgesetz zum Soldatenversorgungsgesetz vom 06.08.1964 (BGBl I S. 603) gemindert worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 30. Juni 1966, IV-281/66, Urteil

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