Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-10-24, F III 225/65

F III 225/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung24.10.1967

Regest

1. Die Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zur oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich befugt,den Flurbereinigungsplan vor der Vorlage der Beschwerden an die obere Flurbereinigungsbehörde und vor Erlaß der Ausführungsanordnung zu ändern, wenn sie dies im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält. 2. Im Falle des Eingriffs in die Abfindung eines Teilnehmers, mit dem eine Planvereinbarung abgeschlossen worden ist, setzt die Änderung aber voraus, daß sie notwendig ist, um der begründeten Beschwerde eines anderen Teilnehmers abzuhelfen. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023530

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 225/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-24

Aktenzeichen: F III 225/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1024.F.III225.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zur oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich befugt,den Flurbereinigungsplan vor der Vorlage der Beschwerden an die obere Flurbereinigungsbehörde und vor Erlaß der Ausführungsanordnung zu ändern, wenn sie dies im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält. 2. Im Falle des Eingriffs in die Abfindung eines Teilnehmers, mit dem eine Planvereinbarung abgeschlossen worden ist, setzt die Änderung aber voraus, daß sie notwendig ist, um der begründeten Beschwerde eines anderen Teilnehmers abzuhelfen. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.).

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