F III 225/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-10-24, F III 225/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-10-24, F III 225/65
F III 225/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung24.10.1967
Regest
1. Die Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zur oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich befugt,den Flurbereinigungsplan vor der Vorlage der Beschwerden an die obere Flurbereinigungsbehörde und vor Erlaß der Ausführungsanordnung zu ändern, wenn sie dies im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält. 2. Im Falle des Eingriffs in die Abfindung eines Teilnehmers, mit dem eine Planvereinbarung abgeschlossen worden ist, setzt die Änderung aber voraus, daß sie notwendig ist, um der begründeten Beschwerde eines anderen Teilnehmers abzuhelfen. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023530
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 225/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-24
Aktenzeichen: F III 225/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1024.F.III225.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Die Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zur oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich befugt,den Flurbereinigungsplan vor der Vorlage der Beschwerden an die obere Flurbereinigungsbehörde und vor Erlaß der Ausführungsanordnung zu ändern, wenn sie dies im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält. 2. Im Falle des Eingriffs in die Abfindung eines Teilnehmers, mit dem eine Planvereinbarung abgeschlossen worden ist, setzt die Änderung aber voraus, daß sie notwendig ist, um der begründeten Beschwerde eines anderen Teilnehmers abzuhelfen. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.).
Permalink
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