OS V 10/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-10-16, OS V 10/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-10-16, OS V 10/66
OS V 10/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung16.10.1967
Regest
1. Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen richtet sich allein nach den Bestimmungen der Hauptsache. Abweichende Beschlüsse der Gemeindevertretung bleiben unberücksichtigt, solange nicht die Hauptsatzung rechtswirksam geändert worden ist. 2. Zur Frage der Bestimmbarkeit eines Heranziehungsbescheides (hier: Kanalbenutzungsgebühren). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, IV 362/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023528
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 10/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-16
Aktenzeichen: OS V 10/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1016.OS.V10.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen richtet sich allein nach den Bestimmungen der Hauptsache. Abweichende Beschlüsse der Gemeindevertretung bleiben unberücksichtigt, solange nicht die Hauptsatzung rechtswirksam geändert worden ist.
-
Zur Frage der Bestimmbarkeit eines Heranziehungsbescheides (hier: Kanalbenutzungsgebühren).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, IV 362/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023528
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