Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-11, OS II 116/66

OS II 116/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung11.10.1967

Regest

1. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft ist gegenüber der endgültigen Konzession ein selbständiger Verwaltungsakt. 2. Zur Begründetheit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zu schützende Rechtsposition inne hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. September 1966, IV/1-604/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023527

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 116/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-11

Aktenzeichen: OS II 116/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1011.OS.II116.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft ist gegenüber der endgültigen Konzession ein selbständiger Verwaltungsakt.

  2. Zur Begründetheit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zu schützende Rechtsposition inne hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 6. September 1966, IV/1-604/66, Urteil

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