OS II 116/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-11, OS II 116/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-11, OS II 116/66
OS II 116/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung11.10.1967
Regest
1. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft ist gegenüber der endgültigen Konzession ein selbständiger Verwaltungsakt. 2. Zur Begründetheit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zu schützende Rechtsposition inne hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. September 1966, IV/1-604/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023527
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 116/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-11
Aktenzeichen: OS II 116/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1011.OS.II116.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft ist gegenüber der endgültigen Konzession ein selbständiger Verwaltungsakt.
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Zur Begründetheit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zu schützende Rechtsposition inne hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 6. September 1966, IV/1-604/66, Urteil
Permalink
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