Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-06, OS IV 91/65

OS IV 91/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.10.1967

Regest

Wird ein Neubau unter Verwendung von stehengebliebenen Bauteilen eines im übrigen abgebrochen Bauwerks errichtet, dann sind auch auf diese Bauteile die Vorschriften anzuwenden, die für das neu errichtete Bauwerk gelten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. Mai 1965, IV/1-267/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023521

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 91/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-10-06

Aktenzeichen: OS IV 91/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1006.OS.IV91.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Wird ein Neubau unter Verwendung von stehengebliebenen Bauteilen eines im übrigen abgebrochen Bauwerks errichtet, dann sind auch auf diese Bauteile die Vorschriften anzuwenden, die für das neu errichtete Bauwerk gelten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 18. Mai 1965, IV/1-267/64, Urteil

Permalink

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