OS IV 91/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-06, OS IV 91/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-10-06, OS IV 91/65
OS IV 91/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.10.1967
Regest
Wird ein Neubau unter Verwendung von stehengebliebenen Bauteilen eines im übrigen abgebrochen Bauwerks errichtet, dann sind auch auf diese Bauteile die Vorschriften anzuwenden, die für das neu errichtete Bauwerk gelten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. Mai 1965, IV/1-267/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023521
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 91/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-06
Aktenzeichen: OS IV 91/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1006.OS.IV91.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Wird ein Neubau unter Verwendung von stehengebliebenen Bauteilen eines im übrigen abgebrochen Bauwerks errichtet, dann sind auch auf diese Bauteile die Vorschriften anzuwenden, die für das neu errichtete Bauwerk gelten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 18. Mai 1965, IV/1-267/64, Urteil
Permalink
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