Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-09-26, OS I 75/64

OS I 75/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.09.1967

Regest

1. Eine Klage ist unbegründet, wenn sie nach einem verspäteten Widerspruch, der nicht beschieden sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt worden ist, erhoben wurde. 2. Zur Erörterungspflicht des Vorsitzenden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 1. Juli 1964, III/2-276/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023505

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 75/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-09-26

Aktenzeichen: OS I 75/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0926.OS.I75.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Klage ist unbegründet, wenn sie nach einem verspäteten Widerspruch, der nicht beschieden sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt worden ist, erhoben wurde.

  2. Zur Erörterungspflicht des Vorsitzenden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 1. Juli 1964, III/2-276/63, Urteil

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