OS I 75/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-09-26, OS I 75/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-09-26, OS I 75/64
OS I 75/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.09.1967
Regest
1. Eine Klage ist unbegründet, wenn sie nach einem verspäteten Widerspruch, der nicht beschieden sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt worden ist, erhoben wurde. 2. Zur Erörterungspflicht des Vorsitzenden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 1. Juli 1964, III/2-276/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023505
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 75/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-26
Aktenzeichen: OS I 75/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0926.OS.I75.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Eine Klage ist unbegründet, wenn sie nach einem verspäteten Widerspruch, der nicht beschieden sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt worden ist, erhoben wurde.
-
Zur Erörterungspflicht des Vorsitzenden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 1. Juli 1964, III/2-276/63, Urteil
Permalink
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