I OE 59/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-09-26, I OE 59/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-09-26, I OE 59/67
I OE 59/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.09.1967
Regest
Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen Rechtsbeistand sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Für daraus sich entwickelnde Streitigkeiten auf Herausgabe einer Urkunde, Feststellung einer Schadensersatzpflicht usw. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 1967, IV/V-E 20/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023502
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 59/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-26
Aktenzeichen: I OE 59/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0926.I.OE59.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen Rechtsbeistand sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Für daraus sich entwickelnde Streitigkeiten auf Herausgabe einer Urkunde, Feststellung einer Schadensersatzpflicht usw. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 1967, IV/V-E 20/67, Urteil
Permalink
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