Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-09-26, I OE 59/67

I OE 59/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.09.1967

Regest

Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen Rechtsbeistand sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Für daraus sich entwickelnde Streitigkeiten auf Herausgabe einer Urkunde, Feststellung einer Schadensersatzpflicht usw. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 1967, IV/V-E 20/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023502

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 59/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-09-26

Aktenzeichen: I OE 59/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0926.I.OE59.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Beziehungen zwischen einem Bürger und einem von ihm zwecks Verfolgung einer Rechtssache herbeigezogenen Rechtsbeistand sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Für daraus sich entwickelnde Streitigkeiten auf Herausgabe einer Urkunde, Feststellung einer Schadensersatzpflicht usw. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 1967, IV/V-E 20/67, Urteil

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