F III 191/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-09-26, F III 191/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1967-09-26, F III 191/65
F III 191/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung26.09.1967
Regest
1. Erklärt ein Teilnehmer als Beschwerdeführer, er werde seine Beschwerde im Falle einer mit ihm erörterten Änderung seiner Abfindung zurücknehmen, und wird diese Änderung später vorgenommen, so ist eine Anfechtung des Flurbereinigungsplanes im Rahmen der ursprünglich erhobenen Beschwerde unzulässig, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht in seinen Rechten verletzt ist. 2. Erklärt ein Teilnehmer seine Beschwerde im Plananhörungstermin für erledigt, und stellt er im gleichen Termin ausdrücklich "unabhängig von seiner Beschwerde" einen bestimmten Antrag, so ist dieser Antrag nicht als Teil seiner Beschwerde anzusehen. Bringt ein Teilnehmer diesen Antrag später in Form einer Beschwerde erneut vor, so kann er damit nicht mehr gehört werden, weil er sie im Vorverfahren nicht als Beschwerde geltend gemacht hat. 3. Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023501
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 191/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-26
Aktenzeichen: F III 191/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0926.F.III191.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Erklärt ein Teilnehmer als Beschwerdeführer, er werde seine Beschwerde im Falle einer mit ihm erörterten Änderung seiner Abfindung zurücknehmen, und wird diese Änderung später vorgenommen, so ist eine Anfechtung des Flurbereinigungsplanes im Rahmen der ursprünglich erhobenen Beschwerde unzulässig, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht in seinen Rechten verletzt ist. 2. Erklärt ein Teilnehmer seine Beschwerde im Plananhörungstermin für erledigt, und stellt er im gleichen Termin ausdrücklich "unabhängig von seiner Beschwerde" einen bestimmten Antrag, so ist dieser Antrag nicht als Teil seiner Beschwerde anzusehen. Bringt ein Teilnehmer diesen Antrag später in Form einer Beschwerde erneut vor, so kann er damit nicht mehr gehört werden, weil er sie im Vorverfahren nicht als Beschwerde geltend gemacht hat. 3. Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung.
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