Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-09-15, OS V 47/64

OS V 47/64Verwaltungsgericht / 5. Abteilung15.09.1967

Regest

1. Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig. 2. Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Juni 1964, VI/1-1166/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023490

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 47/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1967-09-15

Aktenzeichen: OS V 47/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0915.OS.V47.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig.

  2. Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 9. Juni 1964, VI/1-1166/62, Urteil

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