OS V 47/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-09-15, OS V 47/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-09-15, OS V 47/64
OS V 47/64Verwaltungsgericht / 5. Abteilung15.09.1967
Regest
1. Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig. 2. Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Juni 1964, VI/1-1166/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023490
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 47/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1967-09-15
Aktenzeichen: OS V 47/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0915.OS.V47.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig.
-
Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. Juni 1964, VI/1-1166/62, Urteil
Permalink
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