OS IV 93/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-06, OS IV 93/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-06, OS IV 93/65
OS IV 93/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.09.1967
Regest
1. Die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf eine sogenannte Voranfrage ist ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 25.11.1966 - OS 22/62 - u. v. 13.12.1966 - OS IV 114/65 -). 2. Die Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG ist ein Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 02.08.1963 - DÖV 1964, 744, v. 25.02.1966 - OS IV 7/62 und v. 13.05.1966 - OS IV 41/1966; abw. BVerwG. Verweigert die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einverständnis, so ist schon aus diesem Grunde die Ablehnung des Bauantrags durch die Baugenehmigungsbehörde gerechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde kann im Verwaltungsstreitverfahren über die Ablehnung der Baugenehmigung nicht mit überprüft werden. 3. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG. 4. Für die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG ist die natürliche Bestimmung des Bodens und seine Nutzung wesentlich (Anschluß an Urteil des Senats vom 08.07.1965, HessVGRspr. 1966, 11). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. Juli 1965, IV/1-258/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023484
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 93/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-06
Aktenzeichen: OS IV 93/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0906.OS.IV93.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf eine sogenannte Voranfrage ist ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 25.11.1966 - OS 22/62 - u. v. 13.12.1966 - OS IV 114/65 -).
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Die Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG ist ein Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 02.08.1963 - DÖV 1964, 744, v. 25.02.1966 - OS IV 7/62 und v. 13.05.1966 - OS IV 41/1966; abw. BVerwG. Verweigert die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einverständnis, so ist schon aus diesem Grunde die Ablehnung des Bauantrags durch die Baugenehmigungsbehörde gerechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde kann im Verwaltungsstreitverfahren über die Ablehnung der Baugenehmigung nicht mit überprüft werden.
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Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG.
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Für die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG ist die natürliche Bestimmung des Bodens und seine Nutzung wesentlich (Anschluß an Urteil des Senats vom 08.07.1965, HessVGRspr. 1966, 11).
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 27. Juli 1965, IV/1-258/64, Urteil
Permalink
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