OS IV 114/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-06, OS IV 114/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-06, OS IV 114/66
OS IV 114/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.09.1967
Regest
1. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer Verpflichtungsklage. 2. Schweben zwischen der Behörde, die über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entscheidet und dem Antragsteller Verhandlungen über eine gütliche Beilegung, dann läuft die Jahresfrist des § 76 VwGO nicht, weil die Klageerhebung unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Mai 1966, IV/1-447/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023483
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 114/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-06
Aktenzeichen: OS IV 114/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0906.OS.IV114.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer Verpflichtungsklage.
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Schweben zwischen der Behörde, die über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entscheidet und dem Antragsteller Verhandlungen über eine gütliche Beilegung, dann läuft die Jahresfrist des § 76 VwGO nicht, weil die Klageerhebung unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 3. Mai 1966, IV/1-447/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023483
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