Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-04, OS IV 143/66

OS IV 143/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung04.09.1967

Regest

1. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von den für ein Bauwerk Verantwortlichen die Beseitigung von Schäden zu verlangen, durch die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (noch) hervorgerufen wird. 2. Einzelfall zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, Maßnahmen gem. § 59 Abs. 2 HBO zu treffen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 26. Oktober 1966, IV/4-504/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023478

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 143/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-09-04

Aktenzeichen: OS IV 143/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0904.OS.IV143.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von den für ein Bauwerk Verantwortlichen die Beseitigung von Schäden zu verlangen, durch die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (noch) hervorgerufen wird.

  2. Einzelfall zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, Maßnahmen gem. § 59 Abs. 2 HBO zu treffen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 26. Oktober 1966, IV/4-504/66, Urteil

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