OS IV 143/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-04, OS IV 143/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-04, OS IV 143/66
OS IV 143/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung04.09.1967
Regest
1. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von den für ein Bauwerk Verantwortlichen die Beseitigung von Schäden zu verlangen, durch die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (noch) hervorgerufen wird. 2. Einzelfall zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, Maßnahmen gem. § 59 Abs. 2 HBO zu treffen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 26. Oktober 1966, IV/4-504/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023478
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 143/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-04
Aktenzeichen: OS IV 143/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0904.OS.IV143.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von den für ein Bauwerk Verantwortlichen die Beseitigung von Schäden zu verlangen, durch die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (noch) hervorgerufen wird.
-
Einzelfall zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, Maßnahmen gem. § 59 Abs. 2 HBO zu treffen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 26. Oktober 1966, IV/4-504/66, Urteil
Permalink
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