OS I 95/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-29, OS I 95/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-29, OS I 95/66
OS I 95/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung29.08.1967
Regest
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß gemäß Nr. 13 Abs. 4 BhV für Beihilfeanträge der Posthalter I eine Bagatellgrenze von 50,-- DM besteht, während bei A-Mitliedern der Postbeamtenkrankenkasse (= Laufbahnbeamten des einfachen Postdienstes) und beim Tarifpersonal der Bundespost (= Arbeitern und Angestellten) eine Bagatellgrenze von 30,-- DM gilt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 8. September 1966, I/2-714/65, Urteil nachgehend BVerwG, 20. August 1969, VI C 130.67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023476
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 95/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-08-29
Aktenzeichen: OS I 95/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0829.OS.I95.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß gemäß Nr. 13 Abs. 4 BhV für Beihilfeanträge der Posthalter I eine Bagatellgrenze von 50,-- DM besteht, während bei A-Mitliedern der Postbeamtenkrankenkasse (= Laufbahnbeamten des einfachen Postdienstes) und beim Tarifpersonal der Bundespost (= Arbeitern und Angestellten) eine Bagatellgrenze von 30,-- DM gilt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 8. September 1966, I/2-714/65, Urteil nachgehend BVerwG, 20. August 1969, VI C 130.67, Urteil
Permalink
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