OS I 51/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-29, OS I 51/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-08-29, OS I 51/64
OS I 51/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung29.08.1967
Regest
§ 229 Abs. 6 HBG (F. 1962) dient der Besitzstandswahrung. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1962) nach § 168 auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rentenanteile erst zu einem Zeitpunkt (hier: 01.12.1962) tatsächlich angerechnet werden, in dem die Versorgungsbezüge trotz der abgezogenen Anrechnungsbeträge höher sind als sie ohne Anrechnung bei Inkrafttreten des Gesetzes waren. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. April 1964, III/1-703/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023475
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 51/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-08-29
Aktenzeichen: OS I 51/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0829.OS.I51.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
§ 229 Abs. 6 HBG (F. 1962) dient der Besitzstandswahrung. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1962) nach § 168 auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rentenanteile erst zu einem Zeitpunkt (hier: 01.12.1962) tatsächlich angerechnet werden, in dem die Versorgungsbezüge trotz der abgezogenen Anrechnungsbeträge höher sind als sie ohne Anrechnung bei Inkrafttreten des Gesetzes waren.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 22. April 1964, III/1-703/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023475
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